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Monopolmarkt Anrufzustellung im jeweiligen Mobilfunknetz

Die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur nach dem TKG [1] erklärt zunächst den als relevant erkannten EU-definierten Markt Nr. 16 für die Anrufzustellung in Mobilfunknetzen und kommt zu dem Schluß, dass hier in erster Linie Sprachdienste gemeint sind. Es wird festgestellt, dass alle deutschen Mobilfunkbetreiber ein Monopol für die Zustellung der Anrufe in ihrem jeweiligen Netz haben. Weiter spielen trotz der Monopolsituation bei der Anrufzustellung für die Feststellung der beträchtlichen Marktmacht nach [7] u.a. die nachfolgend betrachteten Kriterien eine wichtige Rolle.



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Martin Weigele 2006-08-15