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Echter MVNO als wettbewerbskonforme Regulierungsoption

Klar ist damit aber auch, dass die erzwungene Zulassung von MVNOs durch die Regulierungsbehörde nach § 21 Abs. 3 Ziffer 3 TKG5 bzw. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltungen (EU Zugangsrichtlinie) wegen der Vermeidung direkter Preisregulierung im Endkundenmarkt eine wesentlich attraktivere Entscheidungsalternative ist. Denn bereits durch die Marketing-only MVNOs ist der Markt, wenn auch nur geringfgig, in Richtung mehr Wettbewerb in Bewegung geraten. Erst recht würde dies gelten, wenn so ein Wettbewerb der Infrastrukturangebote gegenüber den MVNOs entstünde, der unmittelbar Auswirkungen auf die Terminierungsentgelte hätte.



Martin Weigele 2006-08-15